Fragen & Antworten

Zusammenfassung - Alles was Sie zum Hinweisgeberschutzgesetz wissen müssen in Kürze

Wir erklären Ihnen in einer kurzen Zusammenfassung alles, was Sie über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wissen müssen und beantworten erste Fragen.

Natürlich stehen wir Ihnen trotzdem jederzeit bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite!

Wer ist betroffen?

Wen genau betrifft das HinSchG?

Von dem Hinweisgeberschutzgesetz erfasst werden alle sog. „Beschäftigungsgeber“. Als solche kommen nicht nur natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, sondern auch rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereini-gungen in Betracht (§ 3 Abs. 9 HinSchG). Somit fallen beispielsweise Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH) oder Vereine, aber auch Bund, Länder oder Gemeinden unter das Hin-weisgeberschutzgesetz.

Interne Meldestellen

Die Pflicht zur Errichtung interner Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen dazu, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden und Verstöße melden können (§§ 12 ff. HinSchG). Aufgabe der internen Meldestellen ist es, die Meldekanäle zu betreiben, das Verfahren nach Eingang einer Meldung durchzuführen und Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Die Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle gilt für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten. Darüber hinaus müssen – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger, Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierinstitutsgesetzes, Gegenparteien im Sinne der Verordnung zur Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz eine interne Meldestelle einrichten.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten können sich dabei zum Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen internen Meldestelle sogar zusammenschließen (§ 14 Abs. 2 HinSchG). Hierdurch sollen Ressourcen geschont und eine ökonomische Überlastung kleinerer und mittelständischer Unternehmen vermieden werden.

Schutz der Hinweisgeber

Was ist mit "Schutz der Hinweisgeber" gemeint

Ziel des Gesetzes ist es, sog. Whistleblower besser zu schützen – also Personen, die im Zusam-menhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit beobachtete Verstöße oder Missstände melden. Aber auch Personen, die Gegenstand einer solchen Meldung oder Offenlegung oder gar davon betrof-fen sind, sollen geschützt werden.

Transparenz und Hintergrund

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll den Meldevorgang sowie die Untersuchung von Verstößen durch die Unternehmen insgesamt transparenter gestalten. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie, die sog. „Whistleblowing-Richtlinie“) in nationales Recht umgesetzt.

Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht lief bereits zum 17. Dezember 2021 ab. Da Deutsch-land diese Frist versäumt hatte, leitete die Europäische Kommission sogar ein Vertragsverlet-zungsverfahren gegen Deutschland ein, zwischenzeitlich ist das Gesetz nun aber endlich da.

Vertraulichkeit

Das Vertraulichkeitsgebot der Meldestelle

Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, sowie der Perso-nen, die Gegenstand der Meldung sind oder in dieser genannt werden, zu wahren (§ 8 HinSchG).
Hierzu schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dass die Identität dieser Personen ausschließ-lich den für die Entgegennahme der Meldung oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu-ständigen Personen bekannt werden darf.
Selbst wenn die Meldestelle für die konkret eingegangene Meldung nicht zuständig ist, gilt das Gebot der Vertraulichkeit der Identität.
Wir die Vertraulichkeit vorsätzlich oder leichtfertig nicht gewahrt, droht ebenfalls ein Bußgeld, und zwar sogar bis zu 50.000 €! Aber auch eine fahrlässige Missachtung des Vertraulichkeitsge-bots bleibt nicht folgenlos; Es droht dann eine Geldbuße bis zu 10.000 €.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist es schließlich ausdrücklich verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Melde-stelle zu behindern oder dies zu versuchen (§ 7 Abs. 2 HinSchG). Bei einem Verstoß gegen die-ses Verbot droht ein Bußgeld bis zu 50.000 €.

Verbot von Repressalien

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet ausdrücklich gegen den Hinweisgeber gerichtete Repressalien. Daneben ist auch das Androhen von Repressalien und der Versuch, selbige auszuüben, verboten (§ 36 Abs. 1 HinSchG). Als Repressalien bezeichnet das Gesetze Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Darunter fallen beispielsweise Kündigung, Mobbing am Arbeitsplatz oder auch das Nicht-Befördern.

Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Hinweisgeber und dem Unternehmen, enthält das Hinweisgeberschutzgesetz eine sog. Beweislastumkehr zu Lasten des Unternehmens bzw. der betroffenen Institution, welche auch für Stiftungen und gGmbHs gilt.

Das Unternehmen muss dann beweisen, dass der Hinweisgeber den Nachteil gerade nicht aufgrund seiner Meldung oder Offenlegung erleidet. Dieser Beweis dürfte mitunter schwer zu führen sein. Wird das Verbot von Repressalien verletzt oder kann das Unternehmen den eben genannten Beweis nicht führen, droht wiederum ein Bußgeld bis zu 50.000 €. Das gilt zudem auch für den Versuch, gegen den Hinweisgeber Repressalien einzusetzen.

Daneben macht sich das Unternehmen dem Hinweisgeber gegenüber auch schadensersatzpflichtig: Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 37 Abs. 1 HinSchG). Ein Schadensersatzanspruch dürfte sich darüber hinaus auch aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung ergeben (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB).

Verbot der Offenlegung unrichtiger Informationen

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht jedoch nicht nur Sanktionen für Unternehmen und betroffene Institutionen vor. Auch der Hinweisgerber bzw. Whistleblower selbst kann eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit begehen. Sofern Hinweisgeber unrichtige Informationen über Verstöße offenlegen, droht diesen ein Bußgeld bis zu 20.000 €.

Bußgelder

Die Bemessungsgrundlage für Bußgelder

Das Hinweisgerberschutzgesetz droht mitunter mit recht hohen Bußgeldern. Grundlage für die konkrete Bemessung eines Bußgeldes ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vor-wurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG).

Es ist zu erwarten, dass hohe Bußgelder insbesondere bei groben Verstößen verhängt werden, z. B., wenn sich Arbeitgeber weigern, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen oder entgegen aller Vernunft Repressalien gegen Hinweisgeber ergreifen.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass gerade nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes betroffene Institutionen und Unternehmen zwecks Statuierung eines Exempels herangezogen werden könnten, so dass die Einhaltung der Maßgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes in je-dem Fall gewährleistet sein muss, um hohen Bußen zu entgehen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Werden die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht (rechtzeitig) umgesetzt und implementiert, droht Unternehmen ein mitunter hohes Bußgeld bis zu 50.000 €.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prozessimplementierung. Dazu gehört unter anderem die Einrichtung einer internen Meldestelle. Sofern eine solche bereits existiert, sollte diese bereits jetzt auf ihre Konformität mit dem künftigen Hinweisgeberschutzgesetz hin geprüft werden.

Sofern Ihr Unternehmen vom Hinweisgebergesetz betroffen ist und Sie noch keine Meldestelle eingerichtet haben, können wir die Einrichtung und Betreuung der Meldestelle für Sie über-nehmen. Hierfür bieten wir kostengünstige Pauschalmodelle an.

Daneben sollten bereits jetzt klare Vorgaben erlassen werden zu dem verfahrenstechnischen und auch rechtskonformen bzw. datenschutzkonformen Umgang mit einer Meldung durch Hin-weisgeber. Wenn Sie individuellen Unterstützungsbedarf oder Fragen im Zusammenhang mit dem Hinweisgebergesetz oder dem Umgang mit Whistleblowern in Ihrem Unternehmen haben sollten, sprechen Sie uns gerne an, und wir können Ihnen ein individuelles Angebot unterbrei-ten.